Ordnung
des Bürgerlichen Schützen-Corps von Cannstatt
gegründet 1818
wieder gegründet 2019
Präambel
Das Bürgerliche Schützen-Corps von Cannstatt ist erstmals 1818 als Ordnungskraft auf dem ersten von König Wilhelm I. gestifteten Landwirtschaftlichen Fest/Cannstatter Volksfest erwähnt. Der württembergische Geograf und Statistiker Johann Daniel Georg Memminger liefert in seiner detaillierten Beschreibung des ersten Festes auch den Hinweis: „Die Handhabung der Ordnung wurde der Bürgerschaft von Cannstatt übertragen, welche sich zu dem Ende in ein wohl uniformiertes Corps bildete, und in ihrem Dienste von dem schönen Stadtreiter-Corps von Stuttgart willfährig unterstützt wurde. Beide Teile entsprachen auch ihrem Auftrage zur vollkommensten Zufriedenheit.“
Weitere Erwähnung findet das Corps in einer Akte des Hauptstaatsarchivs
(Königreich Württemberg Archivnummer: HSA Stuttgart E146/1Bü3817):
„Im Februar 1829 bestehende oder projektierte Bürgerliche Schützen-Corps, Bürgergarden, Bürgermilizen usw.:
Cannstadt
Nach wiederholten Einleitungen haben sich einstweilen 50 Bürger zum Eintritt in eine Bürger-Garde bereit erklärt u. das Oberamt glaubt, daß sich noch mehrere anschließen werden u. der Stadtrat will die Anschaffung der Hüte samt Büschen, der Epauletten, der Gardeschuhe u. Knöpfe für diejenigen welche von dieser Einwilligung Gebrauch machen wollen, auf die Stadtkasse übernehmen. Auch soll auf Verlangen die Hälfte der Montierungs-Kosten aus der Stadtkasse vorgeschossen u. in Monatsraten wieder eingezogen werden. Die Kleidung solle bestehen in einem kurzen, dunkelgrünen Frack mit schwarzen Aufschlägen, roten Passepoils u. gelben Knöpfen, grünen über die Stiefel gehenden Beinkleidern, hellgrünen Epauletten u. einem nach Art der Tiroler Jäger aufgeschlagenen Hut mit Roßhaarbusch; die Armatur in einem Stutzen-Gewehr, kurzer Säbel mit lederner Scheide, Cartouche u. schwarzem Lederwerk. Die Offiziere tragen dreieckigen Hut mit weißem Federbusch u. goldene Epauletten.“
Im Stadtarchiv Stuttgart findet sich nur eine einzige Akte über die Zeit von 1828 bis 1835, die von über 100 Mann in Uniformen, die der Stadt Cannstatt zur Ehre gereichen, erzählt. Hier heißt es: „Unbestritten hat die Stadt an dem Schützencorps eine militärisch organisierte Compagnie von 100 Mann, die der Gemeinde Cannstatt in ihrer Stellung mehr Ehre machen dürfte als eine Truppe Taglöhner, so sie sonst für den oben erwähnten Ehrendienst anstellen müsste.
… Es bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung das es zur Ehre der Stadt gereicht, daß am Volksfest die Ehrenwache bey Sr. Majestät dem König durch ein anständiges, militärisches Bürgercorps ... gegeben wart.“
Eine bildliche Darstellung der Uniform von CH. F. Autenrieth aus dieser Zeit gibt genaue Auskunft, wie die Uniform ausgesehen hat.
§ 1 Name und Organisation
Das Bürgerliche Schützen-Corps von Cannstatt ist eine Abteilung des Cannstatter Volksfestvereins und kein eigener Verein. Die Verantwortung für das Bürgerliche Schützencorps liegt beim Vorstand des Cannstatter Volksfestvereins. Dennoch wählen die aktiven Mitglieder des Schützen-Corps ein eigenes Kommando gemäß den Rängen und Chargen von 1835. Entscheidungen innerhalb des Kommandos werden mit Vorstand des Volksfestvereins durch die Kommandoführung abgestimmt.
§ 2 Mitgliedschaft
Jeder Bürger mit gesittetem Lebenswandel, einwandfreiem Leumund und unbescholtenem Ruf kann als aktives Mitglied dem Bürgerlichen Schützen-Corps beitreten. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bürgerlichen Schützen-Corps ist die Mitgliedschaft im Cannstatter Volksfestverein. Eine weitere Mitgliedsgebühr wird nicht erhoben.
Das waffentragende Bürgerliche Schützen-Chorps ist traditionell Männern vorbehalten. Frauen können jedoch gerne beim Spielmannszug und Musikzug mitwirken.
Das Kommando entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss, eines Kammeraden. Ab Januar 2020 werden Kammeraden 1 Jahr Probe auf Probe aufgenommen und danach durch das Kommando über eine Aufnahme entschieden.
§ 3 Zweck
Zweck des Bürgerlichen Schützen-Corps ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege im Bezug auf das Cannstatter Volksfest und die Traditionen Bad Cannstatts und Stuttgarts. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Bürgersinns in kameradschaftlicher Weise, durch die Pflege des überlieferten Brauchtums, sowie darin, der Tradition Bad Cannstatts und Stuttgarts einen sichtbaren und ehrbaren Ausdruck zu verleihen. Das Bürgerliche Schützen-Corps repräsentiert bei öffentlichen Auftritten die geschichtliche Vergangenheit der ehemaligen Oberamtsstadt Cannstatt.
Das Bürgerliche Schützen-Corps nimmt an Traditionsfesten teil, wirkt bei diesen mit und vertritt die Stadt bei auswärtigen historischen Bürgerwehr- und Traditionsfesten. Eine Mitgliedschaft im Landesverband der historischen Bürgerwehren und Stadtgarden Württemberg/Hohenzollern ist angestrebt.
§ 4 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Vorstands (Kommando)
Das Bürgerliche Schützen-Corps soll aus drei Abteilungen bestehen:
1. Schützen-Corps
a. mindestens 40 Mann
b. Schützen-Corpskommando
i. Hauptmann (Kommandant des Corps)
ii. Oberlieutenant (Stellvertreter des Kommandanten)
iii. Lieutenant
iv. Oberjäger
v. Fähnrich
vi. Oberfourier
vi. Zahlmeister
vii. Kämmerer
2. Musikzug
a. Stabshornist
3. Spielmannszug
a. Tambourmajor
Dienstgrade/Ränge:
a. Hauptmann (durch Wahl)
b. Ober Lieutenant (durch Wahl)
c. Lieutenant (durch Wahl)
d. Sergeant (nach 20 Jahren aktiver Mitgliedschaft oder besonderen Leistungen)
e. Corporal (nach zehn Jahren aktiver Mitgliedschaft oder besonderen Leistungen)
f. Schütze / Tambour / Musikus
Das Bürgerliche Schützen-Corps hält einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab, zu der mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Kommandanten eingeladen wird. In ungeraden Jahren wird Hauptmann, Lieutenant, Fähnrich und Zahlmeister auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In den geraden Jahren werden die anderen Offiziere ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt einzeln. Geheime Abstimmung kann vorgenommen werden, sofern dies die einfache Mehrheit der Anwesenden wünscht.
Sobald in Zukunft ein Musikzug und ein Spielmannszug Bestandteil des Schützen-Corps sind, haben deren Vorstände automatisch Sitz und Stimme im Kommando. Stabshornist und Tambourmajor tragen die Uniform der Offiziere, jedoch den Zweispitz mit weiß-rotem Federbusch.
Treten Offiziere vom Amt zurück, so bleibt ihnen der Rang und die Equipierung. Lediglich wird dem Rang der Begriff Corps vorangesetzt. Also beispielsweise „Corps-Lieutenant).
Nach dreimaliger unentschuldigter Teilnahme an offiziellen Ausrückungen oder Übungen des Schützen-Corps, kann die Uniform und Ausrüstung zurückgefordert, sowie der Ausschluss aus dem Corps durch das Kommando beschlossen werden.
§ 5 Vertretung
Der Hauptmann vertritt das Bürgerliche Schützen-Corps nach außen, nimmt an den Sitzungen des Landesverbandes teil und vertritt das Corps mit Sitz und Stimme im Vorstand des Cannstatter Volksfestverein. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben war.
(Dies allerdings erst nach Satzungsänderung des Volksfestvereins auf der HV 2020, bei der das Bürgerliche Schützen-Corps in die Satzung aufgenommen wird)
§ 6 Übungen
Das Kommando ruft das Corps zu regelmäßigen Exerzierübungen zusammen und leitet diese. Darüber hinaus soll die Kameradschaft soll bei regelmäßigen Stammtischen im Mittelpunkt stehen.
Die Teilnahme am jährlichen Volksfestumzug und an den Landestreffen des Landesverbandes ist verpflichtend. Über weitere Ausrückungen entscheidet das Corps-Kommando.
§ 7 Uniformen
Die Uniformen werden vom Cannstatter Volksfestverein finanziert und angeschafft und bleiben in dessen Eigentum. Für die Nutzung der Uniform wird von jedem Mitglied eine Kaution verlangt, deren Höhe der Vorstand des Volksfestverein in Absprache mit dem Kommando festlegt. Die Kaution wird zurückbezahlt, wenn die Uniform in einwandfreiem Zustand komplett zurückgegeben wird.
Die Uniform besteht aus:
- kurzer, dunkelgrüner Frack mit schwarzen Aufschlägen, roten Passepoils u. gelben Knöpfen. - dunkelgrüne über die Stiefel gehenden Hosen
- hellgrünen Epauletten mit grünem Behang für Schützen
- rote Epauletten mit rotem Behang für Musiker
- goldene Epauletten für Offiziere
- Zylinder mit Roßhaarbusch und roter Kordelgarnierung für Schützen (schwarz) und Musiker (rot-weiß)
- Zweispitz mit schwarzem Federbusch für die Offiziere
- schwarzes Lederbandolier mit Kartuschkasten
- schwarzes Ledersäbelgehänge mit kurzem Säbel in schwarzer lederner Scheide
- Schützen sind mit einem Stutzen bewaffnet
Der Hauptmann trägt einen golden umrandeten Zweispitz mit weißem Federbusch und eine goldene Schärpe um den Bauch, kein Bandolier sondern einen Unterschnallkoppel für den Säbel, den Kragen zieren je zwei goldene Spiegel, goldene Epauletten mit goldenem Behang..
Der Kämmerer fertigt ein Inventarverzeichnis an und führt Buch, an wen welche Uniformteile und Waffen ausgegeben wurden. Dieses Inventarverzeichnis wird einmal jährlich dem Vorstand des Cannstatter Volksfestvereins vorgelegt.
Die Schusswaffen werden gesammelt einem sicheren Ort (momentan im Rampenbauwerk unter der König-Karls-Brücke) in abschließbaren Waffenschränken verwahrt und werden nur zu Ausrückungen ausgegeben. Einen privaten Gebrauch verbietet das Waffengesetz. Der Hauptmann hat die nötigen Waffenscheine zu erwerben. Die dauerhafte Waffentragerlaubnis beim Amt für öffentliche Ordnung beantragt der Vorstand des Volksfestvereins.
§ 8 Kasse
Der Volksfestvereins führt für das Bürgerliche Schützen-Corps eine eigene Kasse. Sämtliche Zahlungen und Einnahmen werden jedoch durch den Kassier des Cannstatter Volksfestvereins vorgenommen und verbucht, der dafür ein separates Konto führt. Der Zahlmeister ist für die Belegverwaltung des Schützencorps und die Abwicklung mit dem Volksverein zuständig.
§ 9 Sitzungen
Das Kommando hält regelmäßige Sitzungen ab, in denen die Belange des Schützen-Corps besprochen und entschieden werden. Von den Sitzungen fertigt der Oberfourier ein Protokoll an, dass den Mitgliedern des Kommandos und den Mitgliedern des Vorstandes des Cannstatter Volksfestvereins zeitnah zugestellt wird. Die Vorstandsmitglieder des Volksfestverein können bei Bedarf an den Sitzungen teilnehmen.
§ 10 Ehrungen
Das Kommando kann für herausragende ehrenamtliche Leistungen auf Vorschlag jedes Mitglieds eigene Ehrungen vornehmen:
Ehrenzeichen des Bürgerlichen Schützen-Corps in Bronze
Ehrenzeichen des Bürgerlichen Schützen-Corps in Silber
Ehrenzeichen des Bürgerlichen Schützen-Corps in Gold
Diese Ehrungen können sowohl Mitgliedern, als auch Außenstehenden zuteil werden.
Die Ehrenmitgliedschaft für verdiente Mitglieder und Förderer kann vom Kommando beantragt werden und muss von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 11 Tragen von Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen
1.) Zugelassene Orden und Ehrenzeichen
1.1) Orden und Ehrenzeichen von Landesverbänden gleicher Art oder einer
Bürgerwehr, Stadtgarde und oder Schützenkompanie
1.2.) Orden und Ehrenzeichen nach ZDv 37/10 Kapitel 9 der Bundeswehr
2.) Trageweise von Orden und Ehrenzeichen
2.1.) Orden und Ehrenzeichen werden entweder im Original (große Ordensschnalle) oder in verkleinerter Form als Bandschnalle getragen. Unter dem Begriff „Auszeichnung“ werden außer Orden und Ehrenzeichen auf Landesebene auch die von seitens eines Landesverbandes oder einer Bürgerwehr, Stadtgarde und oder Schützenkompanie verliehenen Verdienstmedaillen, Verdienstspangen und sonstige Auszeichnungen für, und hier jeweils nur die letzte erhaltene Auszeichnung, verstanden.
2.2.) Trageweise im Original (mit Band) Orden, Ehrenzeichen und Verdienstmedaillen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle an der linken Brustseite getragen.
2.3. Trageweise im Original (ohne Band) Orden, Ehrenzeichen, Verdienstspangen und Auszeichnungen für besondere Leistungen werden an der linken Brustseite (gegebenenfalls unter der Ordensschnalle) getragen.
Das Tragen von mehr als fünf Orden und Auszeichnungen sind nicht zulässig.
3.) Erinnerungszeichen
Das Tragen eines Erinnerungszeichens, welche aus Anlass eines Festes ausgegeben wurde, beschränkt sich auf den Zeitraum der Festtage.
Vgl. dazu Seite 6 folgende der Richtlinien 2006 des „Landesverband Historischer Bürgerwehren und Stadtgarden Württemberg und Hohenzollern e. V.“.
§ 12 Sonstiges
Jedes Mitglied anerkennt mit seinem Eintritt die Ordnung des Bürgerlichen Schützen-Corps an und erklärt sich ferner bereit:
1.) an allen anfallenden Verpflichtungen und Veranstaltungen des Corps teilzunehmen, sofern keine Verhinderung durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Umstände vorliegt.
2.) durch gegenseitige Achtung und steter Bereitwilligkeit zur Hilfeleistung, durch Haltung und Pflege guten kameradschaftlichen Corpsgeistes das Ansehen des Bürgerlichen Schützen-Corps zu wahren und zu fordern.
§ 13 Streitfälle
Bei Streitigkeiten innerhalb des Kommandos oder des gesamten Corps ist der Vorstand des Cannstatter Volksfestvereins als Schlichter und notfalls als Entscheider gefordert. Der Streitfall kann von jedem Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand des Volksfestvereins angezeigt werden.
WW/Bad Cannstatt, 22.6.19/1
WW/SK/MM Bad Cannstatt, 9.7.17/2
Bürgerliches Schützencorps
von Cannstatt
Stephan Kahlen - Hauptmann
